Marken schützen Unternehmens- und Produktnamen

Die Recherche und der Schutz eines Markenbegriffes verhindern, dass Wettbewerber oder Sonstige die häufig kostenintensiven Entwicklungen von Begriffen verwenden können.

Bei diesen auch als gewerblichen Schutzrechte genannten Rechtsgütern beraten wir Sie nicht nur bei der Markenanmeldung im nationalen deutschen Markenregister, dem Deutschen Patent- und Markenamt, sondern unterstützen Sie auch bei einem europaweiten Schutz Ihres Markenbegriffes.

Wir nehmen für Sie die Anmeldung vor, je nachdem ob Sie eine Wort- oder Wortbildmarke anmelden möchten.

Die Anmeldung einer Marke ist jedoch nur ein erster Schritt. Wir sorgen auch dafür, dass Ihre Markenanmeldung nicht verwässert, indem wir für Sie regelmäßig Ihren Markenschutz überwachen und schützen.

Werbung mit Marken ist rechtlich gefährlich und wird teuer

Die Bewerbung von Produkten mit Markenbegriffen geschieht relativ häufig. Oft ist es die Unkenntnis von Unternehmen, dass die verwendeten Produkte und Namen nach dem Markenrecht geschützt sind. In vielen Fällen hofft auch der Verkäufer darauf, dass etwas von dem Ruf und anerkannten Qualität auf sein Produkt abfärbt und er somit einen höheren Absatz seines Produktes erzielen kann.

Die ist jedoch gefährlich, da schon durch Nennung des Markennamens eine Rechtsverletzung eingetreten sein kann. Diese Verletzungen ziehen entsprechende Unterlassungs- und Auskunftsansprüche mit sich. Darüber hinaus haben diese Verfahren hohe Gegenstandwerte zur Folge, die selten unter 25.000 oder 50.000 € liegen, so dass diese Verfahren hohe Gerichts- und Anwaltskosten verursachen. Der Markeninhaber kann seinen Anspruch immer dann geltend machen und durchsetzen, wenn die Benutzung der Marke geeignet ist, die Herkunftsgarantie, die die Hauptaufgabe der Marke darstellt, zu gefährden. Eine Bezeichnung wird dann markenmäßig verwendet, wenn ihre Verwendung auch dazu dient, das bezeichnete Produkt von anderen Waren zu unterscheiden und die Herkuft der Ware zu kennzeichnen.

Problematisch ist bei Markenverletzungen, dass diese verschuldensunabhängig vorliegt. Wer also mit einem Begriff sein Produkt schmücken will, muss vorher prüfen, ob andere bereits diesen markenrechtlich verwenden. Verletzt der eigene Waren- oder Dienstleistungsbegriff, sind neben Gerichts- auch die Anwaltskosten der Gegenseite zu zahlen, auch wenn die Markenverletzung nicht bewußt vorgenommen wurde. Häufig ist jedoch zu beobachten, dass eine Abmahnung hinsichtlich Markenverletzung vorgenommen wird, ohne dass hierzu eine Anspruchsgrundlage besteht. So hat zum Beispiel das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung mit dem Aktenzeichen 6 W 80/04 vom 27.07.2004 entschieden, dass die Werbung mit "Cartier-Stil" nicht den Eindruck erweckt, dass es sich bei dem angebotenen Schmuckstück um eines der Firma Cartier handelt. Die Wertschätzung der Marke werde zwar ausgenutzt, aber die Herkunftsbezeichnung würde nicht beeinträchtigt urteilten die Frankfurter Richter. Dies im Einzelfall zu entscheiden ist jedoch für den rechtlichen Laien riskant und kann im Ergebnis teuer werden.

Peter Heyers ( Rechtsanwalt )

Osnabrück 12.02.2005

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